Auszug aus § 3 Abs. 1 RVGG-Satzung:

Die Aufnahme in den Ruderverein erfolgt durch Antrag. 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Schriftform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Minderjährige können nur mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.